Die Rechnung für die Räumung liegt auf dem Tisch. Vierstellig. Daneben ein Stapel Papiere, den noch niemand sortiert hat. Und im Kopf die Frage, die sich fast jeder Erbe irgendwann stellt: Holt man davon etwas zurück?
Man kann. Aber meistens nicht an der Stelle, an der zuerst gesucht wird. Diese Seite spart Ihnen den Umweg.
Die kurze Antwort, bevor Sie weiterlesen
Vier Wege kommen überhaupt in Frage. In der Praxis trägt regelmäßig nur einer.
- Als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer: so gut wie nie. Warum, steht gleich im nächsten Abschnitt.
- Als haushaltsnahe Dienstleistung: bei der Wohnung eines Verstorbenen fast nie. Bei der eigenen Wohnung sieht es anders aus.
- Als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer: ja. Hier liegt der eigentliche Hebel, und dafür gibt es ein klares Urteil des Bundesfinanzhofs.
- Als Werbungskosten oder Veräußerungskosten: nur dann, wenn die Immobilie vermietet oder steuerpflichtig verkauft wird.
Ein Satz noch, bevor es losgeht: Das hier ist keine Steuerberatung. Über Ihren Fall entscheidet Ihr Steuerberater oder das Finanzamt. Was Sie hier bekommen, ist die Landkarte – damit Sie die richtigen Fragen stellen und nicht die falschen Belege sammeln.
Warum „außergewöhnliche Belastung“ der häufigste Irrweg ist

Das ist der Begriff, mit dem die meisten Menschen suchen. Und es ist fast immer die falsche Schublade.
Eine außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass Sie wirklich belastet sind. Bei Kosten rund um einen Todesfall gilt deshalb ein einfacher Grundsatz: Sie sind nur dann abziehbar, soweit der Nachlass sie nicht deckt. Erben Sie eine Eigentumswohnung, deckt der Nachlass die Räumung praktisch immer. Eine Wohnung in Rüttenscheid oder Heisingen ist mehr wert als jede Räumungsrechnung. Damit fehlt die Belastung, und damit fehlt der Abzug.
Dazu kommt ein zweiter Punkt. Anerkannt werden in diesem Bereich Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen. Das Ausräumen einer Wohnung gehört nicht dazu. Es ist keine Bestattung, sondern die Abwicklung eines Vermögens.
Und selbst wenn beides anders wäre, käme die zumutbare Belastung dazu. Einen Teil müssen Sie immer selbst tragen, abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Bei mittleren Einkommen sind das schnell mehrere Tausend Euro, die vorher abgehen.
Der Merksatz, den Sie sich mitnehmen können: Räumungskosten gehören in die Erbschaftsteuer, nicht in die Einkommensteuer.
Der Weg, der wirklich trägt: Nachlassregelungskosten
Bei der Erbschaftsteuer wird nicht der volle Wert des Nachlasses versteuert. Kosten, die anfallen, um den Nachlass zu regeln, mindern den steuerpflichtigen Wert. Die Rechtsgrundlage steht in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
Ob die Räumung dazugehört, war lange umstritten. Der Bundesfinanzhof hat es entschieden, und die Begründung ist für Erben ausgesprochen brauchbar: Die Durchsicht des gesamten Hausrats ist wesentlicher Bestandteil der Räumung. Wer eine Wohnung ausräumt, stellt dabei fest, was überhaupt zum Nachlass gehört, was jemand anderem gehört und was herausgegeben werden muss. Genau das ist Nachlassregelung – und deshalb abziehbar.
Zwei Bedingungen hängen daran. Die Kosten müssen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Erbfall stehen. Wer drei Jahre wartet und dann räumt, bekommt Erklärungsbedarf.
Die Grenze, an der es kippt
Jetzt kommt der Teil, den kaum jemand erwähnt, der aber über Ihre Rechnung entscheidet.
Der Bundesfinanzhof unterscheidet scharf zwischen zwei Dingen. Räumen ist Nachlassregelung und abziehbar. Herrichten für den Verkauf ist Verwaltung und nicht abziehbar. Tapeten abziehen, Wände streichen, Böden erneuern – das dient der Verwertung, nicht der Feststellung des Nachlasses.
Praktisch heißt das: Räumung und Instandsetzung dürfen nicht in einer Position auf der Rechnung stehen. Steht dort nur „Wohnungsauflösung und Renovierung, pauschal 6.400 Euro“, hat das Finanzamt keine Möglichkeit zu trennen – und streicht im Zweifel beides.
Wer beides aus einer Hand machen lässt, muss deshalb darauf bestehen, dass es getrennt abgerechnet wird. Bei einer Nachlassauflösung in Essen bekommen Sie Räumung, Verwertung und Instandsetzung von Christian Gottschling als getrennte Positionen ausgewiesen, mit Arbeitsleistung und Entsorgung jeweils einzeln. Das kostet nicht mehr. Es ist nur eine Frage, wie die Rechnung geschrieben wird.
Die Zahl, die vorher über alles entscheidet
Bevor Sie anfangen, Belege zu sortieren: Für Erbfallkosten gibt es einen Pauschbetrag. Aktuell 15.000 Euro, ohne jeden Nachweis. Das war lange deutlich weniger und wurde angehoben.
Ein Hinweis dazu: Bei Erbfällen aus früheren Jahren gilt noch der alte, niedrigere Betrag. Fragen Sie danach, welcher für Ihren Fall maßgeblich ist.
Dieser Betrag deckt alles ab, was mit der Regelung des Nachlasses zu tun hat. Bestattung, Grabstein, Grabpflege, Erbschein, Nachlassgericht, der Steuerberater für die Erbschaftsteuererklärung – und eben auch die Räumung.
Drei Dinge müssen Sie dazu wissen.
Der Pauschbetrag gilt pro Erbfall, nicht pro Erbe. Bei drei Geschwistern wird er aufgeteilt, nicht verdreifacht.
Entweder Pauschale oder Einzelnachweis. Es gibt nicht beides. Wer höhere Kosten einzeln geltend macht, verliert die Pauschale und muss dann jeden Posten belegen – auch die Bestattung, auch den Grabstein.
Rechnen Sie vorher zusammen. Eine Bestattung mit Grabstein liegt schnell im fünfstelligen Bereich. Kommen 3.000 bis 5.000 Euro Räumung dazu, ist die Pauschale ungefähr ausgeschöpft. Liegen Sie darunter, bringen Einzelbelege nichts – den Pauschbetrag bekommen Sie ohnehin, ohne einen einzigen Beleg.
Und der Rahmen um das Ganze: All das wirkt nur, wenn überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil, Ehepartner 500.000 Euro. Bei einer normalen Essener Eigentumswohnung und einem Kind als Erbe ist die Grenze oft nicht erreicht. Dann ist dieser Weg gegenstandslos – und Sie müssen keine Zeit in Belege stecken.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: der Haken steckt im Wort Haushalt
Für Arbeiten im Haushalt gibt es in der Einkommensteuererklärung eine eigene Position, § 35a EStG. Sie bringt 20 Prozent der Arbeitskosten zurück, höchstens 4.000 Euro im Jahr bei Dienstleistungen und höchstens 1.200 Euro bei Handwerkerleistungen. Das klingt zunächst passend.
Es scheitert an der Voraussetzung. Die Arbeit muss in Ihrem Haushalt stattfinden. Die Wohnung Ihrer verstorbenen Mutter ist nicht Ihr Haushalt, auch wenn Sie erben und auch wenn Sie die Rechnung zahlen.
Noch deutlicher wird es in der Liste, die das Bundesfinanzministerium zu dieser Vorschrift herausgegeben hat. Dort steht „Haushaltsauflösung“ ausdrücklich in der Spalte der nicht begünstigten Leistungen. Wer Ihnen etwas anderes verspricht, hat diese Liste nicht gelesen.
Zwei Fälle, in denen es trotzdem etwas wird:
Sie ziehen selbst ein. Dann ist die Wohnung Ihr Haushalt, und Arbeiten darin sind begünstigt. Für die Räumung davor gilt das aber meist noch nicht.
Es geht um Ihre eigene Wohnung. Wer selbst ins Pflegeheim zieht und den eigenen Haushalt auflöst, sitzt in einer anderen Ausgangslage als ein Erbe. Auch die ist umstritten und gehört dem Steuerberater vorgelegt.
Wenn dieser Weg offensteht, gelten zwei harte Regeln: Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, nie Material und nie der Container. Und die Rechnung muss überwiesen sein. Barzahlung wird hier nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung.
Sperrmüll, Container, Entsorgung: die Nebenleistungs-Regel
Danach wird oft einzeln gesucht, deshalb hier gesondert.
Entsorgung ist steuerlich nur begünstigt, wenn sie Nebenleistung zu einer anderen begünstigten Arbeit ist. Das klassische Beispiel: Ein Handwerker legt neue Fliesen, und der Bauschutt wird mitgenommen. Die Entsorgung hängt dann an der Hauptleistung.
Ist die Entsorgung selbst die Hauptleistung, fällt sie heraus. Bei einer Haushaltsauflösung ist genau das der Fall. Der Container, die Deponiegebühr, die Entsorgung von Farben, Lacken und Altgeräten: steuerlich bringt dieser Block nichts.
Aufheben sollten Sie die Entsorgungsnachweise trotzdem – nur aus einem anderen Grund. Als Eigentümer haften Sie dafür, wo der Inhalt der Wohnung gelandet ist. Der Nachweis schützt Sie, nicht Ihre Steuererklärung.
Wenn die Wohnung vermietet wird
Sobald Sie die Immobilie vermieten, wird sie steuerlich zu einer Einkunftsquelle. Kosten, die anfallen, um sie vermietbar zu machen, können dann Werbungskosten sein. Auch während eines Leerstands, wenn Sie belegen können, dass Sie tatsächlich vermieten wollen – Inserate, Maklerauftrag, Besichtigungen.
Zwei Fallstricke. Erstens muss getrennt werden zwischen Kosten, die den Nachlass regeln, und Kosten, die die Vermietung vorbereiten. Das sind unterschiedliche Schubladen mit unterschiedlichen Folgen.
Zweitens ist nicht jede Renovierung sofort abziehbar. Bei größeren Beträgen kann sie über Jahre verteilt werden müssen. Als Erbe treten Sie in die Position des Erblassers ein – es kommt also auch darauf an, wann Ihre Eltern die Wohnung gekauft haben. Das ist keine Frage, die man selbst löst.
Wenn die Wohnung verkauft wird
Hier ist die wichtigste Nachricht meistens eine gute. Ein privater Immobilienverkauf ist nach zehn Jahren steuerfrei. Als Erbe treten Sie in die Frist des Erblassers ein. Hat Ihre Mutter die Wohnung vor zwanzig Jahren gekauft, ist der Verkauf steuerfrei – unabhängig davon, wann Sie geerbt haben. Dann brauchen Sie sich um Veräußerungskosten gar nicht zu kümmern.
Läuft die Frist noch, mindern die Kosten des Verkaufs den zu versteuernden Gewinn. Unstrittig dazu gehören Maklerprovision, Notar, Grundbuch, Energieausweis und Inserate. Ob die Räumung dazuzählt, ist Auslegungssache – hier hilft der Hinweis auf den Zusammenhang mit dem Erbfall mehr als der Hinweis auf den Verkauf.
Die Rechnung, die durchgeht
Alles, was oben steht, funktioniert nur mit brauchbaren Belegen. Das ist der Teil, den Sie selbst in der Hand haben – und der häufigste Grund, warum am Ende nichts anerkannt wird.
Arbeitsleistung getrennt ausgewiesen
Eine Rechnung mit einer einzigen Gesamtsumme ist steuerlich fast wertlos. Es muss erkennbar sein, was Arbeitszeit war und was Material, Container oder Entsorgungsgebühr. Bitten Sie darum, bevor die Rechnung geschrieben wird. Hinterher ist es mühsam.
Räumung getrennt von Instandsetzung
Der entscheidende Punkt aus dem Abschnitt weiter oben. Zwei Positionen, zwei Beträge, zwei Leistungsbeschreibungen. Wer das trennt, behält die Chance auf den Abzug der Räumung, auch wenn die Renovierung gestrichen wird.
Überweisen, nicht bar
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist die unbare Zahlung Pflicht. In allen anderen Fällen ist sie der bessere Nachweis. Heben Sie den Kontoauszug auf. Zahlen Sie vom Nachlasskonto, notieren Sie sich das – bei mehreren Erben wird danach gefragt.
Fotoprotokoll und Entsorgungsnachweise
Fotos sind kein Steuerbeleg im engen Sinn. Sie beantworten aber Rückfragen, die sonst Ärger machen: wie voll die Wohnung war, in welchem Zustand sie übergeben wurde, was tatsächlich entsorgt wurde. In einer Erbengemeinschaft ist das oft mehr wert als jede Quittung.
Ein Ordner ab der ersten Rechnung
Rechnungen, Kontoauszüge, Entsorgungsnachweise, Verträge, Kündigungen. Wenn der Steuerberater ein Jahr später fragt, wollen Sie nicht in Schuhkartons suchen.
Häufige Fragen
Kann man eine Entrümpelung von der Steuer absetzen?
Bei der Einkommensteuer in der Regel nicht. Die Wohnung eines Verstorbenen ist nicht Ihr Haushalt. Und in der Liste des Bundesfinanzministeriums steht „Haushaltsauflösung“ ausdrücklich bei den nicht begünstigten Leistungen. Bei der Erbschaftsteuer sieht es anders aus: Dort zählen Räumungskosten als Nachlassregelungskosten. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein – es muss überhaupt Erbschaftsteuer anfallen, und die Erbfallkosten müssen über dem Pauschbetrag liegen.
Ist Sperrmüll steuerlich absetzbar?
Reine Entsorgung ist nicht begünstigt. Begünstigt ist sie nur als Nebenleistung zu einer anderen Arbeit, etwa wenn ein Handwerker seinen Bauschutt mitnimmt. Bei einer Haushaltsauflösung ist die Entsorgung die Hauptleistung und fällt damit heraus.
Zählt die Haushaltsauflösung als außergewöhnliche Belastung?
In der Praxis nicht. Kosten rund um einen Todesfall sind nur abziehbar, soweit der Nachlass sie nicht deckt. Eine geerbte Immobilie deckt sie fast immer. Außerdem werden in diesem Bereich nur Kosten anerkannt, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen.
Was gilt, wenn gar keine Erbschaftsteuer anfällt?
Dann läuft der wichtigste Weg ins Leere. Kinder haben 400.000 Euro Freibetrag pro Elternteil. Bleibt der Nachlass darunter, gibt es keine Steuer, die sich mindern ließe – und Sie können sich die Belegsammlung für diesen Zweck sparen. Für eine spätere Vermietung oder einen steuerpflichtigen Verkauf bleiben die Unterlagen trotzdem wichtig.
Darf die Rechnung vom Nachlasskonto bezahlt werden?
Das ist üblich und sinnvoll, weil die Kosten den Nachlass betreffen. Bei einer Erbengemeinschaft sollten alle Beteiligten davon wissen und zustimmen. Notieren Sie, was von welchem Konto bezahlt wurde – das erspart später Diskussionen.
Kurz zusammengefasst
Suchen Sie nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen. Dort scheitert es daran, dass eine geerbte Immobilie die Kosten deckt und damit keine Belastung übrig bleibt.
Der Hebel liegt bei der Erbschaftsteuer. Räumungskosten sind Nachlassregelungskosten – so hat es der Bundesfinanzhof entschieden, weil das Durchsehen des Hausrats zur Feststellung des Nachlasses gehört. Zwei Dinge entscheiden darüber, ob Ihnen das etwas bringt: ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt und ob Ihre Erbfallkosten über dem Pauschbetrag von 15.000 Euro liegen. Liegen sie darunter, bekommen Sie den Pauschbetrag ohne einen einzigen Beleg.
Und eine Sache können Sie unabhängig von allem richtig machen: die Rechnung. Arbeitsleistung getrennt von Material, Räumung getrennt von Instandsetzung, per Überweisung bezahlt. Genau an dieser Trennung entscheidet sich, ob das Finanzamt den Abzug anerkennt oder alles zusammen streicht.
Über Ihren Fall entscheidet Ihr Steuerberater. Wenn Sie wissen wollen, wie eine Abwicklung in Essen abläuft und welche Unterlagen Sie dabei bekommen, rufen Sie an: Rückruf anfordern.
Sprechen Sie einmal kurz mit jemandem, der das jede Woche macht
Zehn Minuten am Telefon reichen meistens, um zu klären, was in Ihrem Fall der nächste sinnvolle Schritt ist. Danach entscheiden Sie in Ruhe – ganz ohne Verpflichtung.
