Wohnung auflösen beim Umzug ins Pflegeheim

Der Anruf kommt an einem Dienstag. Ein Heimplatz ist frei geworden. Nicht in vier Wochen, sondern am Freitag. Ihre Mutter oder Ihr Vater zieht ein – und die Wohnung steht noch komplett voll. Schränke, Keller, Dachboden, vierzig Jahre Leben. Sie wohnen weit weg, haben einen Job und eine eigene Familie. Und niemand hat Zeit.

An dieser Stelle stehen sehr viele Angehörige. Sie sind damit nicht allein, und Sie sind kein schlechtes Kind, wenn Sie das nicht nebenbei stemmen können.

Warum Zeit hier jeden Monat echtes Geld kostet

Der Heimplatz muss ab dem ersten Tag bezahlt werden. Was viele übersehen: Die alte Wohnung läuft parallel einfach weiter.

Das Hausgeld wird jeden Monat abgebucht, und eine Befreiung wegen Leerstand gibt es nicht. Wer keine Wohnung nutzt, zahlt trotzdem. Dazu kommen Grundsteuer, Gebäudeversicherung, die Grundgebühren für Strom und Wasser und der Grundanteil der Heizkosten. Ganz abstellen darf man die Heizung im Winter nicht, sonst drohen Frostschäden an den Leitungen.

Eine Größenordnung, damit Sie rechnen können: Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds weist für die verbrauchsunabhängigen Positionen zusammen rund 1,60 Euro pro Quadratmeter und Monat aus. Im Hausgeld einer Eigentumswohnung stecken zusätzlich die Verwaltervergütung und die Erhaltungsrücklage, die auf Mieter nicht umgelegt werden dürfen. Bei einer Wohnung mit 70 Quadratmetern landen Sie damit erfahrungsgemäß bei etwa 175 bis 245 Euro im Monat – für eine Wohnung, in der niemand mehr wohnt. Der genaue Betrag steht im Wirtschaftsplan der Eigentümergemeinschaft.

Diese doppelten Kosten sind der eigentliche Druck bei einer Wohnungsauflösung wegen Heimunterbringung. Jeder Monat, in dem nichts passiert, kostet Geld, das für die Pflege gebraucht wird. Und je länger eine Wohnung ungenutzt steht, desto mehr verliert sie an Substanz. Feuchte Keller, kalte Räume, ein Wasserschaden, den niemand bemerkt.

Deshalb ist es keine Hektik, sondern Vernunft, wenn Sie sich früh kümmern. Auch dann, wenn es sich falsch anfühlt, während der Umzug ins Heim gerade erst passiert ist.

Wer zahlt die Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim?

Christian Gottschling berät beim Auflösen der Wohnung nach dem Umzug ins Pflegeheim in Essen
Christian Gottschling nimmt sich Zeit für die Fragen, die beim Umzug ins Pflegeheim wirklich zählen: Was kommt mit, was bleibt in der Familie, was passiert mit der Wohnung.

Das ist die Frage, die am häufigsten gestellt wird. Die Antwort hat mehrere Stufen, und die Reihenfolge ist entscheidend.

Stufe eins: der Bewohner selbst

Grundsätzlich zahlt derjenige, dem die Wohnung gehört – aus eigenem Einkommen und eigenem Vermögen. Sozialleistungen gibt es nur, soweit eigene Mittel nicht ausreichen. Das nennt sich Nachranggrundsatz und steht so im Sozialgesetzbuch.

Für Sie als Kind heißt das zunächst: Sie zahlen nicht automatisch aus der eigenen Tasche, nur weil Sie sich kümmern. Wenn Sie Rechnungen vorstrecken, halten Sie schriftlich fest, dass es ein Vorschuss ist.

Stufe zwei: das Sozialamt, wenn das Vermögen nicht reicht

Reicht das Vermögen nicht, kommt Hilfe zur Pflege in Betracht. Räumungskosten sind dabei nicht ausdrücklich im Gesetz genannt – die Sozialgerichte ordnen sie aber den Kosten der Unterkunft zu und nicht dem Regelsatz. Mehrere Landessozialgerichte haben entschieden, dass Räumungskosten bei einem notwendigen Umzug ins Pflegeheim übernommen werden können.

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens gilt auch hier der Nachrang: Erwartet wird zunächst, dass die Wohnung mit Hilfe von Familie und Bekannten geräumt wird. Nur wenn Gesundheitszustand und Pflegebedürftigkeit das ausschließen, zahlt der Träger. Zweitens ist die Rechtslage nicht bis ins Letzte geklärt; ein Landessozialgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass eine eindeutige Zuordnung bisher fehlt.

Der praktische Punkt, an dem die meisten Familien Geld verlieren: Stellen Sie den Antrag, bevor geräumt wird. Wer erst räumen lässt und dann beim Sozialamt fragt, hat in der Regel keinen Anspruch auf nachträgliche Übernahme. Lösen Sie den Hausstand erst auf, wenn klar ist, wer zahlt.

Stufe drei: die Immobilie als Vermögen

Hier wird es unangenehm, und hier lohnt es sich, früh Klarheit zu haben.

Geschützt ist nur ein angemessenes Hausgrundstück, das von der Person selbst bewohnt wird. Zieht Ihr Elternteil dauerhaft ins Heim und bleibt niemand aus dem geschützten Kreis in der Wohnung, entfällt diese Voraussetzung meist. Die Immobilie ist dann grundsätzlich verwertbares Vermögen.

Das bedeutet nicht, dass sofort verkauft werden muss. Der übliche Weg ist ein Darlehen: Das Sozialamt zahlt vorläufig und lässt sich im Grundbuch absichern. Nach dem Verkauf – oder spätestens aus dem Nachlass – wird zurückgefordert. Was „angemessen“ ist, steht nirgends in Zahlen und entscheidet der örtliche Träger. Zwischen Kommunen gibt es dabei erhebliche Unterschiede.

Vom Barvermögen bleibt ein Schonbetrag von 10.000 Euro je volljähriger Person unangetastet.

Stufe vier: die Kinder

Die gute Nachricht zuletzt. Unterhaltsansprüche gegen Kinder werden erst berücksichtigt, wenn das Jahresbruttoeinkommen des einzelnen Kindes über 100.000 Euro liegt. Das Gesetz vermutet ausdrücklich, dass die Grenze nicht überschritten wird – das Sozialamt muss konkrete Anhaltspunkte haben, um überhaupt nachfragen zu dürfen.

Zwei Details, die oft falsch verstanden werden: Die Grenze gilt pro Kind einzeln, Einkommen von Geschwistern wird nicht zusammengerechnet. Und das Vermögen der Kinder spielt für diese Grenze keine Rolle, nur das Einkommen.

Das alles ist Einordnung, keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, klären Sie mit dem Sozialamt, dem Betreuungsgericht oder einem Anwalt.

Zahlt die Pflegekasse die Entrümpelung?

Nein. Und das ist eindeutiger, als manche Anbieter es darstellen.

Die Pflegeversicherung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewähren, aktuell bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Die Voraussetzung steht aber im Gesetzestext: Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern. Der Zweck dieser Vorschrift ist es, einen Heimumzug zu vermeiden – nicht ihn zu finanzieren.

Eine Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim ist damit nicht förderfähig. Wer etwas anderes verspricht, verwechselt zwei Dinge.

Anders liegt es beim Umzug in eine andere Privatwohnung. Wechselt Ihr Elternteil zum Beispiel in eine barrierefreie Erdgeschosswohnung, damit die Pflege zu Hause weitergehen kann, kann der Umzug als wohnumfeldverbessernde Maßnahme bezuschusst werden. Das ist Verwaltungspraxis und kein einklagbarer Anspruch – und der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Der große Unterschied: Der Bewohner lebt noch

Eine Haushaltsauflösung wegen Pflegeheim ist etwas völlig anderes als eine Räumung nach einem Todesfall. Der Mensch, dem all diese Dinge gehören, lebt. Er kann fragen, wo sein Sessel geblieben ist. Er wird nach den Fotoalben fragen. Nach der Uhr vom Vater. Nach dem kleinen Schrank aus dem Schlafzimmer.

Nichts verschwindet hier einfach. Bevor etwas rausgeht, wird geschaut, sortiert und besprochen. Es gibt drei Stapel.

Was kommt mit ins Heim? Das Zimmer dort ist klein. Aber ein vertrauter Sessel, das eigene Bettzeug, Bilder an der Wand und die Fotos auf der Kommode machen daraus ein Zuhause. Das hilft beim Ankommen mehr, als viele denken.

Was bleibt in der Familie? Schmuck, Dokumente, Erinnerungsstücke, Bilder, Briefe. Wertsachen werden zuerst gesichtet, bevor jemand mit dem Räumen anfängt.

Was geht? Der Rest wird geordnet aufgelöst. Fachgerecht, sauber, mit Rücksicht.

Zwei rechtliche Punkte gehören hierher, weil sie überraschend oft übersehen werden.

Hausrat muss nicht verwertet werden. Angemessener Hausrat und Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre, gehören zum geschützten Vermögen. Sie müssen Möbel und Erinnerungsstücke also nicht verkaufen, bevor Sie Hilfe zur Pflege beantragen. Werthaltige Einzelstücke wie Antiquitäten sollten aber erfasst und dokumentiert werden.

Verschenken ist nicht erlaubt. Wer als gesetzlicher Betreuer handelt, darf Möbel und Hausrat nicht an Angehörige verschenken. Der zulässige Weg ist die leihweise Überlassung gegen Quittung – das Eigentum bleibt dann beim Betreuten. Gebrauchte Möbel ohne wesentlichen Verkaufswert an gemeinnützige Einrichtungen abzugeben, ist in der Regel unproblematisch.

Viele Angehörige haben ein schlechtes Gewissen. Das Gefühl, das Leben der Eltern zu entsorgen, während sie noch da sind. Dieses Gefühl ist normal. Es wird leichter, wenn Sie wissen, dass nichts heimlich passiert und dass die wichtigen Dinge bewusst ausgewählt wurden.

Vollmacht oder Betreuung: was Sie tatsächlich dürfen

Das ist der Punkt, an dem Abwicklungen am häufigsten hängen bleiben. Und die Unterschiede sind groß.

Mit Vorsorgevollmacht

Als Bevollmächtigter handeln Sie für Ihren Angehörigen und brauchen für die Wohnungsauflösung keine Genehmigung eines Gerichts. Auch für einen Immobilienverkauf nicht.

Es gibt aber eine Formfalle. Für die Eintragung im Grundbuch verlangt das Gesetz öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Eine handschriftliche Vollmacht auf einem Blatt Papier reicht dafür nicht. Notwendig ist mindestens eine öffentliche Beglaubigung – die kann ein Notar vornehmen oder die Betreuungsbehörde, dort für eine Gebühr von 10 Euro.

Wenn ein Verkauf im Raum steht, lassen Sie die Vollmacht notariell beurkunden und Grundstücksgeschäfte ausdrücklich aufnehmen. Notare verlangen das in der Praxis regelmäßig. Diese halbe Stunde beim Notar spart später Monate.

Als gerichtlich bestellter Betreuer

Hier gilt das Gegenteil: Sie brauchen für fast alles die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Genehmigungspflichtig sind die Aufgabe des Wohnraums, die Kündigung eines Mietverhältnisses und die Verfügung über ein Grundstück. Beim Verkauf sind sogar zwei Schritte betroffen: der Kaufvertrag und die Auflassung. Dazu kommt eine Anzeigepflicht – das Gericht muss unverzüglich erfahren, dass die Wohnung aufgegeben werden soll, mit Begründung und mit der Sichtweise des Betreuten.

Drei Fallen aus der Praxis:

Die Genehmigung muss vor der Kündigung vorliegen. Ein Vermieter kann eine Kündigung zurückweisen, wenn keine Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses beiliegt – eine Kopie genügt nicht.

Prüfen Sie Ihren Aufgabenkreis. Ein Amtsgericht hat eine Betreuerin, die nur für die Vermögenssorge zuständig war, persönlich für die Entrümpelungskosten haften lassen. Diese Auffassung ist nicht unumstritten, das Risiko aber real.

Und: Wenn Sie in älteren Ratgebern die Paragraphen § 1821 oder § 1907 BGB lesen – die Nummerierung hat sich mit der Betreuungsrechtsreform geändert. Inhaltlich gilt das Meiste weiter, die Fundstellen stimmen nicht mehr.

Heimvertrag: Fristen, die Ihnen entgegenkommen

Der Heimvertrag ist erstaunlich bewohnerfreundlich, und das wissen wenige.

Kündigen können Sie bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats. In den ersten zwei Wochen nach Vertragsbeginn sogar jederzeit und fristlos – das ist Ihr Sicherheitsnetz, wenn sich das Heim als falsche Wahl erweist. Aus wichtigem Grund ist eine fristlose Kündigung immer möglich.

Der Heimträger dagegen kann nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und mit Begründung. Eine Kündigung zum Zweck der Entgelterhöhung ist ausgeschlossen.

Und ein Punkt, der Angehörigen viel Geld sparen kann: Mit dem Tod des Bewohners endet der Vertrag. Vereinbart werden darf eine Weiterzahlung für den Wohnraum von höchstens zwei Wochen. Klauseln, die mehr verlangen, sind unwirksam. Von diesen Regeln darf der Vertrag nicht zu Ihren Lasten abweichen.

Ein Ansprechpartner statt zehn Termine

Sie brauchen nicht Entrümpler, Handwerker, Gutachter und Makler einzeln zu suchen und zu koordinieren. Alles läuft über eine Stelle.

  • Ein Ansprechpartner für den gesamten Ablauf: Christian Gottschling, ortsansässig in Essen.
  • Die Schlüsselübergabe ist der Startpunkt. Danach müssen Sie nicht mehr jedes Mal anreisen.
  • Fotodokumentation, damit Sie sehen, was passiert – auch aus der Ferne.
  • Getrennt ausgewiesene Rechnungen, die Sie beim Sozialamt oder beim Steuerberater vorlegen können.
  • [Ein Ablauf, den Sie kennen](/so-laeuft-es-ab/), bevor er losgeht. Keine Überraschungen.

Wenn Sie weit weg wohnen, ist das oft der entscheidende Punkt. Sie müssen sich nicht dreimal Urlaub nehmen und bleiben trotzdem informiert.

Was danach mit der Immobilie passiert

Es gibt zwei Wege, und beide sind richtig – je nach Lage.

Verkaufen. Der übliche Weg, wenn Geld für die Pflege gebraucht wird. Der Verkauf beendet die laufenden Kosten und schafft Klarheit, besonders wenn mehrere Geschwister beteiligt sind. Vorher lohnt sich oft eine gezielte Instandsetzung: Kleinigkeiten reparieren, streichen, aufräumen. Eine große Renovierung rechnet sich meist nicht.

Behalten und vermieten. Manchmal die bessere Wahl. Wenn die Lage gut ist, das Objekt in Ordnung und die Pflegekosten anders gedeckt werden können, bringt eine Vermietung laufende Einnahmen. Vermieten ist aber kein passives Nichtstun: Es braucht Verwaltung, Rücklagen und Nerven für Mieterthemen. Die Abwägung im Einzelnen steht unter [behalten, vermieten oder verkaufen](/behalten-vermieten-verkaufen/).

Was in Ihrem Fall passt, entscheiden Sie – am besten nach einer nüchternen Einschätzung der Immobilie, nicht nach Bauchgefühl.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung?

Zuerst der Bewohner aus eigenem Einkommen und Vermögen. Reicht das nicht, kann das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege einspringen – die Sozialgerichte rechnen Räumungskosten den Unterkunftskosten zu. Entscheidend ist, den Antrag vor der Räumung zu stellen. Kinder werden erst ab einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro herangezogen.

Übernimmt die Pflegekasse Kosten für Wohnungsauflösung oder Umzug?

Beim Umzug ins Pflegeheim nicht. Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung setzen voraus, dass die Pflege zu Hause ermöglicht oder erleichtert wird. Beim Wechsel in eine andere Privatwohnung kann ein Zuschuss in Betracht kommen, dann aber nur mit Antrag vor Beginn.

Muss die Eigentumswohnung verkauft werden, wenn das Geld für das Heim nicht reicht?

Nicht zwangsläufig sofort. Der Schutz für selbst genutztes Wohneigentum entfällt allerdings meist, wenn niemand mehr darin wohnt. Üblich ist dann, dass das Sozialamt vorläufig zahlt und sich im Grundbuch absichert. Was als angemessen gilt, entscheidet der örtliche Träger.

Geht das auch mit Vorsorgevollmacht oder als gesetzlicher Betreuer?

Mit Vorsorgevollmacht handeln Sie ohne Gerichtsgenehmigung, brauchen für einen Verkauf aber eine notariell beurkundete oder mindestens öffentlich beglaubigte Vollmacht, die Grundstücksgeschäfte ausdrücklich nennt. Als Betreuer brauchen Sie für Wohnungsaufgabe und Verkauf die Genehmigung des Betreuungsgerichts, und zwar vorher.

Wie schnell kann es losgehen?

Meist deutlich schneller, als Sie denken. Nach Besichtigung und Schlüsselübergabe kann die Sichtung beginnen. Wichtig ist die Reihenfolge: erst Wertsachen und Dokumente, dann räumen. Wenn Sozialhilfe im Spiel ist, kommt vorher der Antrag.

Was, wenn die Geschwister sich uneinig sind?

Das ist häufig. Hilfreich ist, dass alle denselben Informationsstand haben: gleicher Ablauf, gleiche Fotos, gleiche Einschätzung zum Objekt. Wenn Fakten auf dem Tisch liegen, streitet man weniger über Vermutungen. Über die Aufteilung entscheidet trotzdem die Familie.

Was passiert mit gut erhaltenen Möbeln?

Nicht alles muss weg. Gut erhaltene Möbel und Hausrat lassen sich weitergeben, spenden oder verwerten. Vieles ist schlicht nicht mehr verkäuflich – auch das gehört zur Ehrlichkeit. Aber es wird geschaut, bevor entschieden wird. Verschenken an Angehörige ist bei einer Betreuung nicht erlaubt.

Kurz zusammengefasst

Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim zieht, laufen zwei Kostenblöcke gleichzeitig: der Heimplatz und die leere Eigentumswohnung. Bei 70 Quadratmetern sind das grob 175 bis 245 Euro im Monat, die niemandem nützen. Tempo ist hier kein Druck von außen, sondern schont das Vermögen Ihrer Eltern.

Die Kosten der Auflösung trägt zuerst der Bewohner. Reicht das Vermögen nicht, kann das Sozialamt einspringen – aber nur, wenn der Antrag vor der Räumung gestellt wird. Von der Pflegekasse ist für einen Heimumzug nichts zu erwarten. Als Kind zahlen Sie erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen mit.

Klären Sie früh, in welcher Rolle Sie handeln. Eine Vorsorgevollmacht braucht für einen Verkauf die richtige Form, eine Betreuung braucht die Genehmigung des Gerichts – und zwar bevor gekündigt wird.

Und der Teil, der sich nicht rechnen lässt: Der Mensch, dem diese Wohnung gehört, lebt noch. Deshalb wird zuerst gesichtet, dann besprochen und erst dann geräumt. Lieblingsstücke kommen mit ins Heim, Erinnerungen bleiben in der Familie. Wenn Sie wissen wollen, wie das in Ihrem Fall aussieht, rufen Sie an: Rückruf anfordern.

Sprechen Sie einmal kurz mit jemandem, der das jede Woche macht

Zehn Minuten am Telefon reichen meistens, um zu klären, was in Ihrem Fall der nächste sinnvolle Schritt ist. Danach entscheiden Sie in Ruhe – ganz ohne Verpflichtung.

Christian Gottschling, Ihr Ansprechpartner für Nachlassauflösungen in Essen

Christian Gottschling

Ihr Ansprechpartner in Essen

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